Carl-Uwe WürfelCOO & Chief AI Officer

KI als Führungsaufgabe: Vom Ausprobieren zur Entscheidung

Rückblick auf den frühen KI-Aufbruch und die bleibende Frage, wie aus einer Erprobung betriebliche Verantwortung wird.

Carl-Uwe Würfel1 Minute LesezeitÜberarbeitet: 25.9.2026

Mit dem Aufkommen generativer KI wurde früh eine operative Frage sichtbar: Welche Aufgaben verändern sich, wenn Modelle Entwürfe, Zusammenfassungen und Analysen vorbereiten können? Die Werkzeuge entwickeln sich weiter, die Frage bleibt relevant.

Erprobung braucht eine konkrete Aufgabe

Ein sinnvoller Einstieg hält fest, wie die Arbeit bisher läuft und welches Ergebnis sich überprüfen lässt. Daran zeigt sich, ob eine Anwendung wirklich hilft. Wer von einer Demonstration begeistert ist, sollte daraus einen begrenzten Versuch mit klaren Kriterien machen.

Lernen als gemeinsame Arbeit organisieren

Wer fachlich verantwortlich ist, muss einschätzen können, was ein Ergebnis taugt. Das gelingt, wenn es Raum zum Ausprobieren gibt, die Grenzen verständlich sind und Rückmeldungen einen festen Weg haben. Diesen Rahmen setzt die Führung, und sie entscheidet auch, welche Vorhaben zuerst angegangen werden.

Vom Versuch in den Betrieb

Am Ende einer Erprobung gibt es drei Wege: ausweiten, überarbeiten oder beenden. Für diese Entscheidung zählen Zuständigkeit, Datenzugang, Qualitätsprüfung und Betreuung. Wie diese Fragen in einer zusammenhängenden Infrastruktur immer wieder auftauchen, zeigt die heutige Praxisgeschichte bei SUMAX.

Den nächsten Schritt vor dem Versuch bestimmen

Ein Beispiel: Ein Pilot soll aus Besprechungsnotizen Aufgaben vorbereiten. Schon vor dem ersten Durchlauf steht fest, wer die Aufgaben prüft, welche Fehler unzulässig sind und wie mit Rückfragen umgegangen wird. So lässt sich nach der Erprobung begründet entscheiden, ob der Ablauf weiterentwickelt wird. Fehlen solche Kriterien, bleibt selbst eine gute Ausgabe bloße Demonstration. Was der spätere Betrieb tatsächlich verlangt, bleibt dann offen.

Weiterführende Einordnung

Archivdatum: 18.6.2023. Aktuelle Fassung vom 25.9.2026.