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GPAI (KI mit allgemeinem Verwendungszweck)

GPAI (General-Purpose AI) ist der Rechtsbegriff der EU-KI-Verordnung für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck: breit einsetzbare Modelle, deren Anbieter eigene Pflichten tragen.

Die eigene Rolle zu klären, ist der erste Schritt.

Entscheidungsweg am Beispiel eines Logistikunternehmens. Es baut auf dem Sprachmodell eines großen Herstellers einen Assistenten, der Lieferanfragen beantwortet, und nutzt das Modell über dessen Schnittstelle. Beim Einkauf fordert es die Informationen für nachgelagerte Anbieter an und hält fest, welches Modell für welche Aufgabe läuft. Die entscheidende Frage ist die eigene Rolle: Wer ein Modell stark verändert oder ein darauf beruhendes System für einen Hochrisiko-Zweck einsetzt, kann selbst zum Anbieter werden. Sonst bleiben die Pflichten aus Art. 53 beim Hersteller, wie in aller Regel bei der Nutzung über eine Schnittstelle oder ein Abonnement. Außerdem sorgt das Unternehmen für die KI-Kompetenz seiner Beschäftigten.
Beispiel

Ein Logistikunternehmen baut auf dem Sprachmodell eines großen Herstellers einen Assistenten, der Lieferanfragen beantwortet, und nutzt das Modell über dessen Schnittstelle. Beim Einkauf fordert es die Informationen für nachgelagerte Anbieter an und hält fest, welches Modell für welche Aufgabe läuft. Die Pflichten aus Art. 53 bleiben beim Hersteller; das Unternehmen sorgt für die KI-Kompetenz seiner Beschäftigten und prüft, ob sein Einsatz unter die Hochrisiko- oder Transparenzregeln fällt.

Die KI-Verordnung der EU (AI Act) regelt KI auf zwei Ebenen: KI-Systeme, also Anwendungen mit einem bestimmten Zweck, und die Modelle, auf denen viele dieser Anwendungen aufbauen. Für die Modelle hat sie eine eigene Kategorie geschaffen, das KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, englisch general-purpose AI model, kurz GPAI. Art. 3 Nr. 63 definiert es als Modell mit erheblicher allgemeiner Verwendbarkeit, das ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen und in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme integriert werden kann. Ausgenommen sind Modelle, die vor dem Inverkehrbringen nur für Forschung, Entwicklung oder Prototypen genutzt werden.

Technisch fallen darunter vor allem große Sprach-, Bild- und Videomodelle, die in der Fachsprache Foundation Models heißen; wie sie entstehen und funktionieren, erklärt der Glossarbeitrag Foundation Model. GPAI ist dagegen eine rechtliche Einstufung. Sie legt fest, wer welche Pflichten trägt: Anbieter solcher Modelle müssen dokumentieren, das Urheberrecht beachten und offenlegen, womit sie trainiert haben. Für besonders leistungsfähige Modelle mit systemischem Risiko kommen Prüf- und Meldepflichten hinzu. Die Aufsicht liegt bei der EU-Kommission und ihrem Büro für Künstliche Intelligenz (AI Office).

Für Führungskräfte ist der Begriff wichtig, weil fast jedes eingekaufte KI-Werkzeug auf einem GPAI-Modell beruht. Die Modellpflichten treffen in aller Regel den Hersteller, nicht das Unternehmen, das ein Modell über eine Schnittstelle oder ein Abonnement nutzt. Wer ein Modell aber stark verändert oder ein darauf beruhendes System für einen Hochrisiko-Zweck einsetzt, kann selbst zum Anbieter werden. Die eigene Rolle zu klären, ist deshalb der erste Schritt.

Was als GPAI-Modell gilt.

Die Definition in Art. 3 Nr. 63 hat drei Merkmale: erhebliche allgemeine Verwendbarkeit, die Fähigkeit, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und die Eignung zur Integration in viele nachgelagerte Systeme. Auf die Art des Inverkehrbringens kommt es ausdrücklich nicht an. Ein Modell kann über eine Schnittstelle, als Download mit offenen Gewichten oder eingebettet in eine Anwendung auf den Markt kommen.

Weil die Merkmale unscharf sind, hat die EU-Kommission im Juli 2025 Leitlinien veröffentlicht. Als Richtwert gilt dort ein Modell als GPAI-Modell, wenn sein Training mehr als 10²³ Gleitkommaoperationen (FLOP) erfordert hat und es Sprache als Text oder Audio, Bilder aus Text oder Videos aus Text erzeugen kann. Der Richtwert ist keine feste Grenze: Ein Modell darüber kann ausnahmsweise zu eng sein, eines darunter trotzdem breit genug.

Vom Modell zu trennen ist das KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 3 Nr. 66). Es beruht auf einem GPAI-Modell und kann vielen Zwecken dienen, direkt oder eingebaut in andere Systeme, etwa ein Chat-Assistent mit Oberfläche. Für das Modell gelten die Pflichten aus Kapitel V der Verordnung, für das System die Regeln für KI-Systeme, je nach Zweck bis hin zu den Hochrisiko-Pflichten.

Zwei Stufen: mit und ohne systemisches Risiko.

Die Verordnung unterscheidet GPAI-Modelle mit und ohne systemisches Risiko. Systemisch ist nach Art. 3 Nr. 65 ein Risiko, das aus Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft folgt und wegen der Reichweite des Modells oder möglicher Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte oder Gesellschaft erhebliche Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt hat.

Nach Art. 51 wird vermutet, dass ein Modell solche Fähigkeiten hat, wenn sein Training mehr als 10²⁵ Gleitkommaoperationen erfordert hat. Der Anbieter muss das der Kommission nach Art. 52 innerhalb von zwei Wochen melden. Er kann begründen, warum sein Modell trotz Überschreitung ausnahmsweise kein systemisches Risiko birgt; die Kommission entscheidet. Umgekehrt kann sie ein Modell auch unterhalb der Schwelle einstufen, nach Kriterien aus Anhang XIII wie Zahl der Parameter, Größe der Trainingsdaten oder Reichweite. Eine Reichweite mit großen Auswirkungen wird vermutet, wenn das Modell mindestens 10.000 in der EU niedergelassenen gewerblichen Nutzern bereitsteht.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Modelle mit systemischem Risiko und kann die Schwellenwerte per delegiertem Rechtsakt an den Stand der Technik anpassen. Systemisches Risiko ist kein Verbot. Solche Modelle dürfen angeboten werden, ihre Anbieter tragen zusätzliche Pflichten.

Die Pflichten der Anbieter.

Alle Anbieter von GPAI-Modellen müssen nach Art. 53 eine technische Dokumentation führen und dem AI Office auf Anfrage vorlegen. Sie müssen Unternehmen, die das Modell in eigene Systeme einbauen, Informationen über Fähigkeiten und Grenzen bereitstellen. Sie brauchen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts, die insbesondere Nutzungsvorbehalte von Rechteinhabern gegen Text- und Data-Mining nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 beachtet. Und sie veröffentlichen eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach einer Vorlage, die die Kommission im Juli 2025 vorgelegt hat. Anbieter außerhalb der EU benennen einen Bevollmächtigten in der Union (Art. 54).

Für Modelle unter einer freien und quelloffenen Lizenz mit öffentlichen Gewichten entfallen die ersten beiden Pflichten, Urheberrechtsstrategie und Zusammenfassung bleiben. Bei systemischem Risiko gilt die Ausnahme nicht, und Art. 55 verlangt zusätzlich Modellbewertungen einschließlich Angriffstests, die Bewertung und Minderung systemischer Risiken, die Meldung schwerwiegender Vorfälle an das AI Office und angemessene Cybersicherheit.

Wie sich die Pflichten erfüllen lassen, beschreibt der freiwillige Verhaltenskodex (Code of Practice) vom 10. Juli 2025 mit den Kapiteln Transparenz, Urheberrecht sowie Sicherheit und Schutz. Kommission und KI-Gremium haben ihn als geeignetes Instrument bestätigt. Unterzeichnet haben ihn unter anderem Amazon, Anthropic, Google, IBM, Microsoft, Mistral AI und OpenAI (Stand November 2026). Bei Verstößen kann die Kommission nach Art. 101 Geldbußen bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder 15 Millionen Euro verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Fristen und Stand November 2026.

Die Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen gelten seit dem 2. August 2025. Modelle, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, müssen sie nach Art. 111 Abs. 3 bis zum 2. August 2027 erfüllen. Die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission einschließlich der Geldbußen nach Art. 101 gelten seit dem 2. August 2026.

Die Verordnung (EU) 2026/1744, der Digital-Omnibus zur KI vom 8. Juli 2026, ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Fristen für GPAI-Modelle hat sie nicht verschoben. Sie hat aber die Aufsicht neu geordnet: Das AI Office ist nun allein zuständig für KI-Systeme, die auf einem GPAI-Modell desselben Anbieters oder desselben Konzerns beruhen, mit Ausnahmen etwa für bestimmte Hochrisiko-Bereiche. Anbieter von Systemen, auch GPAI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, müssen die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen. Die Hochrisiko-Regeln verschiebt die Änderung auf den 2. Dezember 2027 für Anhang III und den 2. August 2028 für Anhang I.

Die Rechtslage ändert sich weiter, etwa durch delegierte Rechtsakte zu den Schwellenwerten und durch harmonisierte Normen. Wer Entscheidungen auf Fristen stützt, prüft sie deshalb am Verordnungstext in der aktuellen Fassung.

Was Unternehmen betrifft, die GPAI-Modelle nur nutzen.

Die meisten Unternehmen bieten kein GPAI-Modell an, sie nutzen eines: über die Schnittstelle eines Herstellers, eine Cloud-Plattform oder als offenes Modell auf eigener Hardware. Die Pflichten aus Art. 53 und 55 treffen sie dann nicht. Wer ein Modell nachtrainiert oder verändert, wird nach den Leitlinien der Kommission nur dann selbst Modellanbieter, wenn er dafür mehr als ein Drittel der ursprünglichen Trainingsrechenleistung einsetzt.

Andere Pflichten bleiben. Wer ein Modell in ein eigenes KI-System einbaut, ist nachgelagerter Anbieter (Art. 3 Nr. 68) und kann vom Modellanbieter die Informationen nach Art. 53 verlangen; sie helfen, die eigenen Pflichten zu erfüllen. Wer ein System, auch ein GPAI-System, für einen Hochrisiko-Zweck einsetzt, für den es nicht gedacht war, wird nach Art. 25 selbst Anbieter eines Hochrisiko-Systems. Dazu kommen die KI-Kompetenz der Beschäftigten nach Art. 4 und die Transparenzpflichten nach Art. 50, etwa bei Deepfakes.

Im Alltag heißt das: eine Übersicht führen, welches Modell in welcher Anwendung wofür läuft; beim Einkauf die Dokumentation für nachgelagerte Anbieter anfordern; vertraglich klären, wer bei Änderungen am Modell informiert; und jeden neuen Einsatzzweck gegen die Hochrisiko-Liste prüfen.

Die Grenze des Begriffs

GPAI ist eine rechtliche Einstufung des Modells und sagt nichts über die Qualität oder Gefährlichkeit einer Anwendung. Ob ein Einsatz hochriskant ist, entscheidet der Zweck des KI-Systems nach Art. 6, nicht das Modell darunter; beides kann zusammentreffen. Die Technik dahinter beschreibt der Begriff Foundation Model, der sich weitgehend, aber nicht vollständig mit GPAI deckt. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was bedeutet GPAI?

GPAI steht für General-Purpose AI, im AI Act für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Gemeint sind breit einsetzbare Modelle, die viele unterschiedliche Aufgaben erfüllen und in zahlreiche Anwendungen eingebaut werden können. Ihre Anbieter haben eigene Pflichten nach Art. 53 und 55.

Was ist der Unterschied zwischen GPAI und Foundation Model?

Foundation Model ist ein technischer Begriff aus der Forschung, GPAI eine rechtliche Einstufung der KI-Verordnung. Beide meinen weitgehend dieselben Modelle. Die Rechtsdefinition stellt aber auf Verwendbarkeit und Inverkehrbringen ab und knüpft daran Pflichten.

Ab wann gelten die GPAI-Pflichten?

Für neue Modelle seit dem 2. August 2025, für Modelle, die vorher auf dem Markt waren, ab dem 2. August 2027. Geldbußen kann die Kommission seit dem 2. August 2026 verhängen. Der Digital-Omnibus zur KI von 2026 hat diese Fristen nicht verschoben (Stand November 2026).

Welche GPAI-Modelle haben ein systemisches Risiko?

Vermutet wird es bei Modellen, deren Training mehr als 10²⁵ Gleitkommaoperationen erfordert hat. Die Kommission kann Modelle auch nach weiteren Kriterien wie Reichweite oder Fähigkeiten einstufen und veröffentlicht eine Liste. Systemisches Risiko bedeutet zusätzliche Pflichten, kein Verbot.

Muss ein Unternehmen, das ChatGPT oder ein anderes GPAI-Modell nutzt, die Pflichten aus Art. 53 erfüllen?

In der Regel nicht, denn Art. 53 richtet sich an die Anbieter der Modelle. Selbst zum Anbieter wird nach den Leitlinien der Kommission nur, wer ein Modell mit mehr als einem Drittel der ursprünglichen Trainingsrechenleistung verändert. Für den eigenen Einsatz gelten trotzdem die Regeln für KI-Systeme, etwa zur KI-Kompetenz und zur Transparenz.

Was ist der GPAI-Verhaltenskodex?

Der General-Purpose AI Code of Practice ist ein freiwilliges Regelwerk vom Juli 2025, mit dem Anbieter die Erfüllung ihrer Pflichten nachweisen können. Er hat die Kapitel Transparenz, Urheberrecht sowie Sicherheit und Schutz. Wer ihn nicht unterzeichnet, muss die Einhaltung auf anderem Weg belegen.

Hat GPAI etwas mit der Global Partnership on AI zu tun?

Nein. Die Global Partnership on Artificial Intelligence ist eine 2020 gegründete Initiative von Staaten zur KI-Politik, die seit 2024 gemeinsam mit der OECD arbeitet. Sie trägt dieselbe Abkürzung, schafft aber keine Pflichten für Unternehmen.

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